Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 147

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Ferner können als "sichere Drittstaaten" jene Staaten bezeichnet werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung oder der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet ist, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird für einen Nachbarstaat gesetzlich vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen der gesetzlichen Vermutung verfolgt wird. Auch diese sicheren Herkunftsstaaten werden in Deutschland in einer Anlage des Gesetzes, also gesetzlich, bezeichnet.

Es fällt auf, daß in beiden Fällen die Bezeichnung "sicherer Staat" nicht, wie bei uns geplant, durch Verordnung, sondern durch Gesetz erfolgt. Inhaltlich sind aber die deutschen Normen den österreichischen Normen ähnlich.

Zu den Rechtsmittelfristen sei vermerkt, daß in Deutschland Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz innerhalb von zwei Wochen erhoben werden können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar.

Die rechtliche Situation der Asylwerber ist also annähernd wie bei uns, wenn man von den verschiedenen Behördenstrukturen absieht.

Wir müssen alles daransetzen, wie heute oft gesagt wurde, Asylwerber, die keine echten Asylwerber sind, an ihrem Vorhaben zu hindern, aber auch alle unnötigen menschlichen Härtefälle zu vermeiden.

Die Asylpolitik ruht in hohem Maße in den Händen der damit befaßten Asylbehörden und der darin tätigen Bediensteten. Hier nur die Bestgeeigneten, die Bestqualifizierten einzusetzen, ist Aufgabe der Vollziehung. Dieser Wunsch sei wieder einmal geäußert und unterstrichen mit dem Antrag, gegen den vorliegenden Gesetzesbeschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

18.07

Präsident Alfred Gerstl: Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Bundesrat Mag. Gudenus zu Wort gemeldet.

Ich weise darauf hin, daß eine tatsächliche Berichtigung die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten darf. Sie hat sich überdies auf die Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung und die Darstellung des zu berichtigenden Sachverhaltes zu beschränken.

Ich erteile Herrn Bundesrat Mag. Gudenus das Wort. – Bitte.

18.08

Bundesrat Mag. John Gudenus (Freiheitliche, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Verehrte Kollegen! Vielleicht hat sich beim einen oder anderen ein Hörfehler eingeschlichen.

Ich mache jetzt eine tatsächliche Berichtigung: Ich habe nie und nimmer, Herr Kollege, einen Diktator verteidigt. Sie werden aber von mir auch niemals ein Bombardement gerechtfertigt finden, auch auf nicht demokratische Staaten nicht. Zu viel menschliches Leid entsteht dadurch. Wenn man eines solchen Diktators nicht anders Herr wird, da wären viele Staaten zu bombardieren. Wo wollen Sie da aufhören? – Das ist ja ein Zynismus von Ihnen! Wo wollen Sie aufhören zu bombardieren? – Ich gebe mich dafür nicht her! (Bundesrat Rauchenberger: Tatsächliche Berichtigung! Das ist keine tatsächliche Berichtigung!)

Ich will nur abschließend noch sagen: Sogar die Vereinten Nationen, nicht nur der kleine John Gudenus, der hier lang vor Ihnen steht (Bundesrat Rauchenberger: Zu lang!), haben gegen dieses Bombardement auf den Irak protestiert. Auf den Irak – und Saddam lebt noch immer. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

18.09


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