Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 148

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Präsident Alfred Gerstl: Zu Wort gemeldet hat sich der Herr Bundesminister. Ich erteile ihm dieses.

18.09

Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bedanke mich für die Wortmeldungen. Vieles Richtige ist gesagt worden, und manche der heutigen Wortmeldungen haben mich überrascht, vor allem die Wortmeldung des Herrn Bundesrates Gudenus. Damit meine ich jetzt weniger jene wegen der Debatte um den Irak und das Bombardement, das derzeit gerade stattfindet beziehungsweise in der Nacht stattgefunden hat, sondern seine Aussagen zur Asylpolitik, weil er im wesentlichen hier Thesen vertreten hat, mit denen ich mich – und wahrscheinlich auch ein Großteil derjenigen, die hier im Bundesrat sitzen – identifizieren kann.

Er fordert nämlich drei Dinge: Erstens fordert er eine gerechte Beurteilung der Asylwerber. Das heißt, diejenigen, die tatsächlich verfolgt werden, diejenigen, die aus politischen oder religiösen Gründen Schutz und Hilfe brauchen, sollen sie bekommen, und es soll eine klare Abgrenzung geben von denen, die Wirtschafts- oder Armutsflüchtlinge sind. – Diese Ansicht teile ich auch.

Zweitens: Er ist für eine gerechte Lastenverteilung, für einen Solidarausgleich innerhalb der Europäischen Union eingetreten, das heißt, es soll dazu kommen, daß nicht einige wenige europäische Staaten die Vielzahl an Flüchtlingen aufnehmen müssen, sondern daß es eine gerechte Verteilung gibt.

Auch diese Auffassung, Herr Bundesrat Gudenus, teile ich und halte ich auch für sinnvoll. Ich habe das auch während der EU-Präsidentschaft Österreichs sehr stark vertreten, habe mich damit leider nicht durchgesetzt, kann aber wenigstens als Erfolg verbuchen, daß am Anfang dieses Jahres konkret nur drei Staaten für eine Lastenaufteilung innerhalb der Europäischen Union gewesen sind, nämlich Deutschland, Niederlande und Österreich, und jetzt, am Ende unserer Präsidentschaft, sind es immerhin bereits zwölf Staaten. Nur Großbritannien, Frankreich und Spanien sind noch gegen eine Lastenaufteilung und eine gerechte Aufteilung der Kosten, die in finanzieller, aber auch in personeller Hinsicht entstehen.

Drittens: Sie haben sich zur Drittstaatenregelung bekannt, und auch das halte ich für sehr wichtig. Denn eines muß uns klar sein: Wir müssen alles daransetzen, daß Menschen, die verfolgt werden, Schutz und Hilfe bekommen, wir müssen alles daransetzen, daß dieses Recht auf Asyl jedem einzelnen Menschen auf diesem Planeten Erde gewährt ist. Wir können aber nicht jemandem zusagen, daß er sich das Land, in dem er Asyl bekommt, aussuchen kann. Er hat ein Recht auf Asyl, aber nicht das Recht, sich das Land auszusuchen, in dem ihm Asyl gewährt wird.

Das sind im wesentlichen Ihre drei wichtigen Botschaften gewesen, Botschaften, mit denen ich mich vollinhaltlich identifizieren kann. Darum bin ich über Ihren Entschluß, daß Sie diesem Gesetz dann nicht zustimmen wollen, überrascht, weil das Asylgesetz, so wie es im Jahre 1997 beschlossen worden ist und so, wie wir es jetzt novellieren, im wesentlichen diesen drei Grundvoraussetzungen sehr stark Rechnung trägt.

Ich kann mich nicht mit dem Standpunkt des Kollegen Schaufler und des Kollegen Hensler anfreunden, die beide meinen, die Zwei-Tage-Frist für die Berufung sei zu kurz gewesen. Ich gehöre zu denjenigen – um das auch klar zu sagen –, die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes als das hinnehmen, was sie sind: die letzte Entscheidung in unserem Rechtsstaat. Wenn diese Entscheidung so gefallen ist, dann muß man auch die notwendigen Konsequenzen daraus ziehen. Ich gehöre nicht zu denjenigen, die immer dann jubeln, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung trifft, die in ihrem Sinne ist, und dann pfeifen, wenn es nicht in ihrem Sinne ist. Darum nehme ich diesen Schiedsspruch des Verfassungsgerichtshofes zur Kenntnis, und wir haben ihn auch umgesetzt, indem wir nun die Berufungsfrist von zwei Tagen auf zehn Tage erhöht haben.

Ich möchte aber nochmals klar sagen: Diese kurze Berufungsfrist mit zwei Tagen war lediglich in drei Fällen vorgesehen: erstens in dem Fall, wenn der Asylantrag ganz offensichtlich unbe


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